AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

speedART Automobildesign UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt), Geschäftsführer Björn Striening, Im Stöckach 22, D-70839 Gerlingen

Stand 02/2020

 

speedART (Registernummer 30561841) ist eine eingetragene Marke.

 

I. Geltung

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge,

Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte

und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich

schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht

ausdrücklich widersprochen wird. Für alle abgeschlossenen Verträge gilt das Recht

der Bundesrepublik Deutschland.

II. Angebot und Auftragserteilung

Die Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und

Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und

technischen Daten können sich ändern. Vertragsabschlüsse kommen erst durch

schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Preise gelten für drei

Monate ab Datum der Auftragsbestätigung / Rechnung. Bei allen Preisangaben ist

die jeweilige ausgewiesene Umsatzsteuer zu beachten.

Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise

berechnet.

IlI. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart

werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit

Vertragsschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen

Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, binnen

vier Wochen zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in

Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt

sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der

Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Käufer nach Ablauf der sechs Wochen Frist nach

Satz 1 die dort genannte Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf

Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter

Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem

Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet

er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet

nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,

kommt der Verkäufer bereits mit dem Überschreiten der Lieferfrist oder des

Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2,

Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend

daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der

vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts

genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub

von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere

Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie

Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der

Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter

Berücksichtung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern

der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten

Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine

Rechte hergeleitet werden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des

Kaufgegenstandes bzw. Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur

Zahlung fällig.

2. Die Berechnung erfolgt in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu

den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, ab Rutesheim. Verpackungs- und

Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der

Versand an Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.

3. Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach §

247 BGB zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Ist der Käufer eine juristische Person

des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen

oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt der Zinssatz acht

Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz. Werden zusätzliche Kosten,

Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber

weiterberechnet werden.

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung

und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich

darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des

Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,

der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden

kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt

sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die

Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes.

Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der

Käufer niedrigere Kosten nachweist.

5. Wird bei Kauf- oder Werkverträgen eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese bei

Vertragsschluss zu leisten.

6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;

ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf

Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

V. Gefahrenübernahme und Abnahme

1. Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr

des Käufers. Die Gefahr geht gem. § 447 Abs.1 BGB auf den Käufer über, sobald

der Verkäufer die Ware dem Spediteur bzw. einer geeigneten Transportperson

übergeben hat. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb des Erfüllungsortes des

Verkäufers, Rutesheim. Erfolgt eine Versendung mit eigenen Fahrzeugen des

Verkäufers, geht die Gefahr beim Verladen auf den Käufer über.

2. Verweigert der Käufer die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so ist der

Verkäufer zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Der Verkäufer ist in

diesem Fall berechtigt, dem Käufer eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware

am Erfüllungsort des Verkäufers zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag

anzudrohen. Holt der Käufer die Ware in der gesetzten Frist nicht am Erfüllungsort

ab, ist der Verkäufer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen

Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei

Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass der

Verkäufer die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen muss. Der

Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder

der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung

beim Verkäufer vereinbart ist - also keine Versendung erfolgen soll - und der

Verkäufer eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt hat.

Vl. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher

Forderungen gegen den Käufer , gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung

sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn

der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender

Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des

Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der

Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der

Käufer für den Verkäufer vor. Die neue Sache dient zur Sicherung jedoch nur in der

Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer

nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der Sache zu, und

zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten

Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden

bereits jetzt bis zur Höhe der Rechnungsforderung an den Verkäufer abgetreten und

zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder

mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient der

Sicherung des Verkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften

Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit

anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der

Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des

Wertes der Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen

über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen

Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Verkäufer von der

ihm zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat

der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die

Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des

Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den

Käufer über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des

Vertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt

der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den

Käufer aus laufender Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich vom im

Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers

ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der

Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen angemessene Sicherung besteht.

4. Die dem Verkäufer nach den Bestimmungen in Ziffer 3 zustehenden Sicherungen

sind vom Verkäufer nach dessen Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu

sichernden Forderungen um 20% übersteigt (mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme

der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche

Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). Für

die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Verkäufer von allen

Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder

verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten

Eigentumsvorbehalts sicherheitshalber abgetretenen Forderungen richten,

unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Der Käufer hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen

Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung der Interessen und Rechte

des Verkäufers zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Käufer.

Bei Zahlungseinstellung ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten und

noch vorhandenen Waren auszusondern und eine genaue Aufstellung einzureichen.

Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware durch den Verkäufer gilt nur dann als

Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.

Vll. Pfandrecht

Wegen sämtlicher Forderungen an den Käufer, steht dem Verkäufer ein vertragliches

Pfandrecht, auch an anderen, vom Käufer den Verkäufer übergebenen bzw. in den

Besitz des Verkäufers gelangten Gegenstände zu.

Vlll . Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser

Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren

typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von

Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei vorsätzlichem Handeln. Soweit der

Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der

Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel

höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch

die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des

gelieferten Gegenstandes verursacht worden sind.

Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. der Proforma Rechnung – auch durch Zahlungsunpünktlichkeit – im Rückstand, so kann der Verkäufer Schadensersatz statt einer Leistung verlangen und über den Kaufgegenstand frei verfügen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

2. Unabhängig eines Verschuldens des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung bei

arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch

leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Gewährleistung

1. Sind gelieferte Teile mangelhaft, behält sich der Verkäufer vor, diese durch Neue

zu ersetzen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem

Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Voraussetzung für die Haftung

sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung.

2. a) Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes, gelten folgende

Gewährleistungsfristen

aa) für neue Motoren bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht: 12

Monate ab

dem Tag der Auslieferung

bb) für gebrauchte Motoren bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht:

12 Monate

cc) für Reparaturen: 12 Monate

b) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich -

rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des

Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, gelten folgende Gewährleistungsfristen:

aa) für neue Motoren bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht: 12

Monate

bb) für gebrauchte Motoren, bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht

ist die Gewährleistung in gesetzlich zulässiger Weise ausgeschlossen!

cc) für Reparaturen: 12 Monate

3. Der Ölverbrauch bei leistungsgesteigerten Motoren darf die vom

Fahrzeughersteller angegebenen Werte um bis zu 30% übersteigen!

4. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder

unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne Motoröl, lassen

die Gewährleistung erlöschen! Ansprüche auf Beseitigung offensichtlicher Mängel,

die die Gewährleistungsrechte auslösen können, werden nur anerkannt, wenn sie

unverzüglich nach Feststellung gegenüber speedART schriftlich angezeigt werden.

Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in der Werkstatt von speedART oder

bei von speedART genannten, autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei

ausgetauschte Teile werden speedART zur Begutachtung zugesandt und gehen in

das Eigentum von speedART über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs

können mit schriftlichem Einverständnis von speedART auch in einem anderen

anerkannten Kfz-Fachbetrieb durchgeführt werden.

5. a) Die Gewährleistung erlischt, wenn

aa) die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder

nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,

bb) die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden,

cc) das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird,

dd) das Fahrzeug in nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.

X. Altteile

Bei Veränderungen an Fahrzeug oder Motor durch speedART getauschte Original

bzw. Altteile hat der Käufer/Auftraggeber innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab

Fertigstellung des Fahrzeugs bzw. Motors am Geschäftssitz von speedART bzw.

dessen autorisierten Vertragspartners zu

übernehmen. Wird dieser Zeitraum überschritten, lehnt speedART jegliche Haftung

ab.

Xl. TÜV-Abnahme

Ein Anspruch gegenüber speedART auf Eintragung von Änderungen in die

Fahrzeugpapiere besteht, jedoch je nach Art und Umfang der Änderung nur bei

derjenigen Institution, die ursprünglich den hierfür gültigen Musterbericht/das

Gutachten erstellte.

Xll. Erfüllungsort und Gerichtstand

Ist der Vertragspartner von speedART kein Verbraucher, sondern Kaufmann im

Sinne des Gesetztes, ist der Gerichtsstand Stuttgart bzw. Leonberg für alle

Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig. Gleiches gilt, wenn der

Vertragpartner von speedART im Inland über keinen allgemeinen Gerichtsstand

verfügt oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der

Klageerhebung ein Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht

bekannt ist. Erfüllungsort ist der Sitz von speedART UG.

Xlll. Lieferungen ins Ausland

Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen

ins Ausland.

XlV. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren weder die Gültigkeit des

Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.

speedART Automobildesign

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Gerichtsstand Stuttgart
Geschäftsführer Björn Striening



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