Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
speedART Automobildesign UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt), Geschäftsführer Björn Striening, Im Stöckach 22, D-70839 Gerlingen
Stand 02/2020
speedART (Registernummer 30561841) ist eine eingetragene Marke.
I. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte
und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Für alle abgeschlossenen Verträge gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
II. Angebot und Auftragserteilung
Die Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und
Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und
technischen Daten können sich ändern. Vertragsabschlüsse kommen erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Preise gelten für drei
Monate ab Datum der Auftragsbestätigung / Rechnung. Bei allen Preisangaben ist
die jeweilige ausgewiesene Umsatzsteuer zu beachten.
Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise
berechnet.
IlI. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, binnen
vier Wochen zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der
Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Käufer nach Ablauf der sechs Wochen Frist nach
Satz 1 die dort genannte Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit dem Überschreiten der Lieferfrist oder des
Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2,
Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern
der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine
Rechte hergeleitet werden.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes bzw. Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Die Berechnung erfolgt in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, ab Rutesheim. Verpackungs- und
Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der
Versand an Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.
3. Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt der Zinssatz acht
Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz. Werden zusätzliche Kosten,
Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber
weiterberechnet werden.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung
und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich
darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden
kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
5. Wird bei Kauf- oder Werkverträgen eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese bei
Vertragsschluss zu leisten.
6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
V. Gefahrenübernahme und Abnahme
1. Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Die Gefahr geht gem. § 447 Abs.1 BGB auf den Käufer über, sobald
der Verkäufer die Ware dem Spediteur bzw. einer geeigneten Transportperson
übergeben hat. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb des Erfüllungsortes des
Verkäufers, Rutesheim. Erfolgt eine Versendung mit eigenen Fahrzeugen des
Verkäufers, geht die Gefahr beim Verladen auf den Käufer über.
2. Verweigert der Käufer die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so ist der
Verkäufer zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Der Verkäufer ist in
diesem Fall berechtigt, dem Käufer eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware
am Erfüllungsort des Verkäufers zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag
anzudrohen. Holt der Käufer die Ware in der gesetzten Frist nicht am Erfüllungsort
ab, ist der Verkäufer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen
Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei
Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass der
Verkäufer die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen muss. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder
der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung
beim Verkäufer vereinbart ist - also keine Versendung erfolgen soll - und der
Verkäufer eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt hat.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Käufer , gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung
sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn
der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des
Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der
Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der
Käufer für den Verkäufer vor. Die neue Sache dient zur Sicherung jedoch nur in der
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der Sache zu, und
zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten
Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt bis zur Höhe der Rechnungsforderung an den Verkäufer abgetreten und
zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder
mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient der
Sicherung des Verkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften
Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der
Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen
über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Verkäufer von der
ihm zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat
der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die
Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den
Käufer über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt
der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus laufender Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich vom im
Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers
ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen angemessene Sicherung besteht.
4. Die dem Verkäufer nach den Bestimmungen in Ziffer 3 zustehenden Sicherungen
sind vom Verkäufer nach dessen Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um 20% übersteigt (mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme
der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche
Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). Für
die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Verkäufer von allen
Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder
verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten
Eigentumsvorbehalts sicherheitshalber abgetretenen Forderungen richten,
unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Käufer hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen
Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung der Interessen und Rechte
des Verkäufers zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
Bei Zahlungseinstellung ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten und
noch vorhandenen Waren auszusondern und eine genaue Aufstellung einzureichen.
Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware durch den Verkäufer gilt nur dann als
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.
Vll. Pfandrecht
Wegen sämtlicher Forderungen an den Käufer, steht dem Verkäufer ein vertragliches
Pfandrecht, auch an anderen, vom Käufer den Verkäufer übergebenen bzw. in den
Besitz des Verkäufers gelangten Gegenstände zu.
Vlll . Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei vorsätzlichem Handeln. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch
die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
gelieferten Gegenstandes verursacht worden sind.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. der Proforma Rechnung – auch durch Zahlungsunpünktlichkeit – im Rückstand, so kann der Verkäufer Schadensersatz statt einer Leistung verlangen und über den Kaufgegenstand frei verfügen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
2. Unabhängig eines Verschuldens des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Gewährleistung
1. Sind gelieferte Teile mangelhaft, behält sich der Verkäufer vor, diese durch Neue
zu ersetzen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem
Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Voraussetzung für die Haftung
sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung.
2. a) Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes, gelten folgende
Gewährleistungsfristen
aa) für neue Motoren bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht: 12
Monate ab
dem Tag der Auslieferung
bb) für gebrauchte Motoren bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht:
12 Monate
cc) für Reparaturen: 12 Monate
b) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich -
rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, gelten folgende Gewährleistungsfristen:
aa) für neue Motoren bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht: 12
Monate
bb) für gebrauchte Motoren, bzw. Fahrzeuge, gleich ob leistungsgesteigert oder nicht
ist die Gewährleistung in gesetzlich zulässiger Weise ausgeschlossen!
cc) für Reparaturen: 12 Monate
3. Der Ölverbrauch bei leistungsgesteigerten Motoren darf die vom
Fahrzeughersteller angegebenen Werte um bis zu 30% übersteigen!
4. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne Motoröl, lassen
die Gewährleistung erlöschen! Ansprüche auf Beseitigung offensichtlicher Mängel,
die die Gewährleistungsrechte auslösen können, werden nur anerkannt, wenn sie
unverzüglich nach Feststellung gegenüber speedART schriftlich angezeigt werden.
Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in der Werkstatt von speedART oder
bei von speedART genannten, autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei
ausgetauschte Teile werden speedART zur Begutachtung zugesandt und gehen in
das Eigentum von speedART über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs
können mit schriftlichem Einverständnis von speedART auch in einem anderen
anerkannten Kfz-Fachbetrieb durchgeführt werden.
5. a) Die Gewährleistung erlischt, wenn
aa) die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder
nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
bb) die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden,
cc) das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird,
dd) das Fahrzeug in nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.
X. Altteile
Bei Veränderungen an Fahrzeug oder Motor durch speedART getauschte Original
bzw. Altteile hat der Käufer/Auftraggeber innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab
Fertigstellung des Fahrzeugs bzw. Motors am Geschäftssitz von speedART bzw.
dessen autorisierten Vertragspartners zu
übernehmen. Wird dieser Zeitraum überschritten, lehnt speedART jegliche Haftung
ab.
Xl. TÜV-Abnahme
Ein Anspruch gegenüber speedART auf Eintragung von Änderungen in die
Fahrzeugpapiere besteht, jedoch je nach Art und Umfang der Änderung nur bei
derjenigen Institution, die ursprünglich den hierfür gültigen Musterbericht/das
Gutachten erstellte.
Xll. Erfüllungsort und Gerichtstand
Ist der Vertragspartner von speedART kein Verbraucher, sondern Kaufmann im
Sinne des Gesetztes, ist der Gerichtsstand Stuttgart bzw. Leonberg für alle
Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig. Gleiches gilt, wenn der
Vertragpartner von speedART im Inland über keinen allgemeinen Gerichtsstand
verfügt oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der
Klageerhebung ein Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht
bekannt ist. Erfüllungsort ist der Sitz von speedART UG.
Xlll. Lieferungen ins Ausland
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen
ins Ausland.
XlV. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren weder die Gültigkeit des
Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Im Stöckach 22
D-70839 Gerlingen
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